2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 27. Mai 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in den beiden Abklärungsberichten der IV-Expertin die effektiven Einschränkungen und Behinderungen im Haushalt zu wenig berücksichtigt bzw. viel zu niedrig bewertet worden seien.