{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-78_2004-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_78_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_78", "Checksum": "73ccd81cc393907fa0608d078167ace4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 S 2004 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 19.08.2004 S 2004 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zum gleichen\nErgebnis ist aber schon das Klinikgutachten gelangt. Zur Arbeitsfähigkeit im\nHaushalt äusserte sich der genannte Hausarzt indes mit keinem Wort.\nNachdem aktenkundig ist, dass der Gesundheitszustand der Patientin seit der\nletzten Haushaltsabklärung per Ende 2003 stabil (unverändert) geblieben ist,\ndurfte die Vorinstanz aber auch noch auf das ausführliche und schlüssige\nGutachten vom April 2003 abstellen, worin der Versicherten im Haushalt –\nunter Berücksichtigung aller geklagten Körperleiden – eben nur eine\nEinschränkung von 15-20% zugebilligt wurde. Jene generelle Einschätzung\nstimmt mit der konkreten Gesamtbewertung der IV-Expertin vor Ort nun aber\nfast lückenlos überein, womit auch unter diesem Blickwinkel erstellt ist, dass\ndie medizinisch erhärteten Fakten keinen höheren Behinderungsgrad auf dem\nbisher gewohnten Betätigungsfeld (im Haushalt) zugelassen hätten. Materiell\ngibt es am angefochtenen Entscheid (Mai 2004) bzw. der ihm zugrunde\nliegenden Ablehnungsverfügung (Januar 2004) damit überhaupt nichts\nauszusetzen, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führen muss.\n\n5. a) Soweit die Versicherte darüber hinaus noch zusätzlich rügte, dass ihr der IV-\nAbklärungsbericht vom 23. Dezember 2003 erst im Mai 2004 und damit für\neine gehörige Anfechtung viel zu spät zugestellt worden sei, kann diesem\nVorwurf selbst bei grosszügiger Auslegung des im Verfahrens- und\nVerwaltungsrecht stets streng zu beachtenden Prinzips der Wahrung des\nrechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; SR 101) nicht\ngefolgt werden. Spätestens nach Empfang und Kenntnisnahme der negativen\nRentenverfügung im Januar 2004 wäre es der Gesuchstellerin nämlich ohne\nweiteres zumutbar und möglich gewesen, sich selbst unverzüglich – also noch\nwährend der laufenden Einsprachefrist von einem Monat - um die\nBeschaffung des strittigen IV-Abklärungsberichts zu kümmern. Hinzu kommt,\ndass der erste IV-Abklärungsbericht vom Mai 2000 mit fast identischen\nFeststellungen (nur ohne Prozente) längst bekannt und für sie einsehbar\ngewesen wäre. Selbst wenn aber ein Mangel in dieser Beziehung vorgelegen\nhätte, so wäre derselbe spätestens im Beschwerdeverfahren vor\nVerwaltungsgericht geheilt worden, da der Versicherten nach dem\nEinspracheentscheid offenkundig volle Einsicht in die Akten und damit auch\nin den strittigen Abklärungsbericht gewährt wurde. Der sinngemäss erhobene\nEinwand der Gehörsverletzung erweist sich demzufolge letztlich ebenfalls als\nunbegründet.\n\nb) Anzumerken bleibt einzig noch, dass es aber sicherlich für alle Beteiligten\nsehr sachdienlich wäre und allfällige Unklarheiten bereits im Keime zu\nersticken vermöchte, wenn die IV-Haushaltsexpertinnen die jeweils vor Ort\ngemachten Feststellungen am Ende der Begehung nochmals (erläuternd)\nkurz durchgehen würden und zum Zeichen der Kenntnisnahme die\nUnterschrift der Betroffenen auf jedem Blatt des Abklärungsberichts einholen\nwürden. Ferner wäre die Zustellung einer Kopie des jeweils erstellten\nAbklärungsbogens (in Reinschrift) innert vernünftiger Frist sinnvoll und\nangesichts der Tragweite dieser Berichte für die Versicherten ein\nangemessener Verwaltungsakt zur Vertrauensbildung, Transparenz und\nFairness. In diesem Sinne wird die Vorinstanz angehalten, ihre\nAussendienstmitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich\n„Haushaltsabklärungen“ noch entsprechend zu instruieren, um so auch\nformell zum vornherein eine klarere Ausgangslage für alle betroffenen\nGesuchsteller zu erhalten.\n\n6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos\nist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz\nnicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}