{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-78_2004-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_78_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_78", "Checksum": "73ccd81cc393907fa0608d078167ace4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 S 2004 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 19.08.2004 S 2004 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die danach ermittelten\nEinschränkungen und daraus gezogenen Behinderungsgrade\n(Haushaltsführung 0% [IV-Grad 0%], Ernährung 15% [4,2%],\nWohnungspflege 35% [4,9%], Einkauf und weitere Besorgungen 20% [1,6%],\nWäsche und Kleiderpflege 25% [3,75%], Kinderbetreuung 0% [0%] sowie\n„Verschiedenes“ (Kranken-/Garten-, Balkonpflanzenpflege) 15% [4,8%] sind\neinleuchtend und realistisch. Die dagegen vorgebrachten Einwände und\nBedenken vermögen die vollständige und seriöse Einschätzung der\nHaushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Die\nArgumente der Versicherten sind viel zu vage und zu unpräzise, als dass\ndaraus auf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden müsste.\nEin gewisser Ermessensspielraum liegt zudem in der Natur der Sache,\nweshalb nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der Haushaltsexpertin\neinzugreifen ist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich einzig dort auf,\nwo es zumindest Anhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen\noder sonst wie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen im\nkonkreten Fall nicht, weshalb auf die Erkenntnisse und Beurteilungen der IV-\nExpertin uneingeschränkt abgestellt werden darf (zum Beweiswert von IV-\nAbklärungsberichten: vgl. BGE 130 V 63 E. 6.2, 128 V 94 E. 4, 127 V 137 E.\n5.a; SVR-7/2004 IV Nr. 25). Die in der Vernehmlassung der IV-Stelle\nenthaltenen Erläuterungen und Hintergrundinformationen sind überzeugend\nund komplettieren den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz bei der\nBewertung sehr fair und objektiv war.\n\nd) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde im Besonderen der\nTatsache genügend Rechnung getragen, dass es sich beim fraglichen\nHaushalt um eine 4-Zwhn. im 1. Stock mit 20 m2 Gemüsegarten handelt.\nAbgesehen davon, dass ein derartiger Haushalt noch nicht als übermässig\ngross und aufwendig bezeichnet werden kann, ist die Versicherte von\nGesetzes wegen verpflichtet, selbst alles Zumutbare zur Verbesserung ihrer\nLebenssituation vorzukehren. Diese Selbsthilfe bzw.\nSchadenminderungspflicht ist ihr zumutbar und möglich, zumal ihr 66-jähriger\n(gesunder) Ehemann im selben Haushalt lebt und es daher nicht zuviel\nverlangt ist, wenn er oder sonst einer der erwachsenen Söhne im Haushalt\nbei Bedarf von Zeit zu Zeit mithelfen (z.B. für Jahresreinigung, Fensterputz,\nAufhängen und Abnehmen der Vorhänge, Kehren der Bettmatratzen).\nUnterbleiben derartige Bemühungen (zweckmässige Einteilung der\nTagesabläufe, vereinzelte Inanspruchnahme Dritter usw.) ist die daraus\nresultierende Leistungseinbusse bei der Invalidenversicherung unbeachtlich.\nIn diesem Sinne hat die Praxis schon mehrfach entschieden, dass die Mithilfe\ndurch Angehörige oder nahe Verwandte selbst in jenen Fällen der staatlichen\nUnterstützung vorgeht, in denen die Versicherte wegen ihrer Behinderungen\nbestimmte Arbeiten im Haushalt (Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigung der\nKüche) bloss noch mühsam und mit viel grösserem Zeitaufwand erledigen\nkann (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 222; ZAK\n1984, 135 E. 5 S. 138/9; BGE vom 31.12.1997 [I 509/96] E. 3 b/cc). Eine\nErhöhung des namentlich auf dem Haushaltssektor „Ernährung“ beantragten\nEinschränkungs- (35% statt 15%) bzw. Behinderungsgrades (9,8% statt\n4,2%) wäre darum auch nicht gerechtfertigt gewesen.\nZusammengefasst folgt daraus, dass der aus dem oberwähnten\nZahlenmaterial ermittelte Behinderungsgrad im Haushalt von insgesamt\n19,25% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. Damit ist hinreichend bewiesen,\ndass von einer rentenrelevanten Invalidität (mindestens Behinderungsgrad\nvon 40%) im Einzelfall keine Rede sein kann.\n\n"}