{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-78_2004-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_78_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_78", "Checksum": "73ccd81cc393907fa0608d078167ace4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 S 2004 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 19.08.2004 S 2004 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die\nUnmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen,\ngleichgestellt (Art. 5 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die\nErmittlung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art.\n16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG); bei nichterwerbstätigen Versicherten durch\neinen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 8 Abs. 3\nATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV, SR 831.201]; BGE 130 V\n98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E.1-2]).\n\nb) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es vorab nicht zu,\ndass die Vorinstanz von einer falschen Bemessungsmethode ausgegangen\nwäre. Erwiesenermassen ging die Versicherte seit 1975 (also fast 30 Jahre)\nkeiner ausserhäuslichen Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit mehr nach; ferner\nliess sie im ersten IV-Abklärungsbericht vom Mai 2000 und besonders im\nzweiten Haushaltsbericht vom Dezember 2003 keinerlei Zweifel darüber\noffen, dass sie auch ohne Körperbehinderung keiner Erwerbstätigkeit mehr\nnachgegangen wäre bzw. künftig nachgehen würde. Damit ist hinreichend\nerstellt, dass einzig noch die Methode des „Betätigungsvergleichs“\n(spezifische Methode) zuverlässig Auskunft über den strittigen\nEinschränkungs- und Behinderungsgrad auf dem seit Jahrzehnten\nununterbrochen ausgeübten und gewohnten Aufgabengebiet zuhause\nerteilen konnte. Für jede andere Berechnungsmethode hätte es bereits im\nAnsatz an den dafür erforderlichen Einkommensverhältnissen (mit und ohne\nGesundheitsschaden) gefehlt. Daran ändern weder die weit zurückliegende\n[15-jährige] Erwerbstätigkeit der Versicherten während ihrer Jugendzeit\n[1960-1975] noch die angeführten Gründe für das spätere konsequente\nFernbleiben vom freien Arbeitsmarkt (Erziehung und Betreuung der Kinder,\nfortgeschrittenes Alter, Fehlen geeigneter bzw. zumutbarer Stellen für sie als\nEhefrau eines Lehrers) etwas. Die gewählte Bemessungsmethode der\nVorinstanz ist damit zweifelsfrei korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Der\nEinwand der Diskriminierung erweist sich dabei ebenfalls als unbegründet, da\nder „Betätigungsvergleich“ im Haushalt unabhängig vom biologischen\nGeschlecht bzw. der versicherten Person zum Tragen kommt, sofern die\nVoraussetzungen dafür erfüllt sind.\n\n3. a) Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine\nRente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei Nichterwerbstätigen, die im Haushalt tätig sind\nund denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden\nkann, wird für die Bemessung der Invalidität indes (nach der spezifischen\nMethode laut Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 IVV) auf den Einschränkungsbzw. Behinderungsgrad im bisherigen Aufgabenbereich und Betätigungsfeld\nabgestellt (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Zum Aufgabenbereich der zuhause tätigen\nVersicherten hat die Verwaltungspraxis ein Schema der üblicherweise\nanfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche\nFestsetzung des Invaliditätsgrades gewährleisten sollte (vgl. Kreisschreiben\nüber Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3093\nff.). Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu\nverrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100% (AHI-Praxis 1997 S. 286).\n\nb) Der Betätigungsvergleich wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben\nTeilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu\ngewichten sind, vorgenommen. Gestützt auf jene Vorgaben bewertete die\ngeschulte Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes per Ende 2003 den\nAufgabenbereich der Haushaltsführung mit 3%, denjenigen der Ernährung mit\n28%, den der Wohnungspflege mit 14%, den der ausserhäuslichen Einkäufe\nund Besorgungen mit 8%, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 15%, den\nder Kinderbetreuung mit 0% sowie den der Krankenpflege bzw. Garten- und\nPflanzenpflege mit 32% unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde\ndamit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100%\nabgestellt. An dieser prozentualen Aufteilung gibt es inhaltlich nichts zu\nkorrigieren, liegen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt\ninnerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte.\n\n"}