{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-78_2004-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_78_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6226fac5c219576334f61dacda5a1e7bfacd6dfc980a2a5e1c0505ad8397cedd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_78", "Checksum": "73ccd81cc393907fa0608d078167ace4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 S 2004 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 19.08.2004 S 2004 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zum Beispiel habe\ndie Einschränkung bei der Ernährung nicht 15, sondern 35% betragen, was\numgerechnet einen Behinderungsgrad von 9,8% statt nur 4,2% ergeben hätte.\nEine ähnliche Tendenz sei bei den sechs übrigen Teilgebieten festzustellen.\nAlle Haushaltsgebiete zusammen hätten daher einen Behinderungsgrad\nzwischen 40-60% (ständiger Schwindel, Tinnitus usw.) und damit Anspruch\nauf eine entsprechende IV-Rente gegeben. Ferner sei das angewandte\nBerechnungsmodell nicht korrekt gewesen, da sie vor ihrer Heirat (1974)\nwährend immerhin 15 Jahren berufstätig gewesen sei und nachher eine\nausserhäusliche Erwerbstätigkeit einzig wegen der drei Kinder nicht mehr\nmöglich gewesen sei. Hinzu komme, dass sie bereits 60-jährig sei und daher\nin 2-3 Jahren zum Bezug der AHV berechtigt sei, weshalb die Suche nach\neiner neuen Erwerbsstelle für sie auch unter diesem Aspekt nicht mehr\nsinnvoll gewesen wäre. Ihre Einstufung als blosse Hausfrau sei damit\ndiskriminierend und sachlich nicht vertretbar. Formell bemängelte sie noch,\ndass ihr der IV-Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Dezember 2003 erst\nanfangs Mai 2004 (also erst ca. vier Monate später) durch die Vorinstanz\nzugestellt worden sei.\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor,\ndass diese nachweislich seit 30 Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei\nund darum für die Ermittlung des Behinderungsgrads mit Grund\nausschliesslich auf die für Nichterwerbstätige (inkl. im Haushalt tätige\nPersonen) geltende Berechnungsmethode des „Betätigungsvergleichs“\nabgestellt worden sei. Daran änderten weder die viel früher einmal\nausgeübten Erwerbstätigkeiten (Coiffeuse [ab 1960] und Büroangestellte [bis\n1974/5]) noch die angeführten Gründe für den späteren Verbleib daheim (als\nMutter und Hausfrau mit Erziehungs- und Betreuungsfunktionen) bis zum\nbaldigen AHV-Bezug etwas. Ferner sei die Gewichtung und Auswertung\ndurch die IV-Haushaltsexpertin ohne Zweifel korrekt, nachvollziehbar und fair\nerfolgt, womit es an ihren Berechnungen (Behinderungsgrad 19,25%) nichts\nauszusetzen gebe. Dem sei umso mehr zuzustimmen, als auch die im\nHaushalt tätige Versicherte eine Schadensminderungspflicht treffe, womit die\nUnterstützung und Mithilfe ihres pensionierten Ehemannes oder anderer\nMitglieder der Familie (bis max. 2 Std. im Tag) nicht zusätzlich zum\nInvaliditätsgrad addiert werden könnten. Im Weiteren sei der\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten\nHaushaltsabklärung im November 2003 stabil geblieben. Schliesslich seien\nim Bericht der Klinik … vom April 2003 die Einschränkungen im Haushalt\nebenfalls auf 15-20% beziffert worden, womit der ermittelte IV-Grad von\n19,25% auch von daher realistisch und sachlich erstellt sei.\n\n4. Am 24. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin noch ein Arztzeugnis von\nDr. … nach, worin dieser mit Datum vom 9. Juni 2004 bestätigte, dass die\ngeklagten Beschwerden (persistierendes postthrombotisches Syndrom links\nbei Status nach Beckenthrombose links mit Kollateralen) auf die Operationen\nvor 20 Jahren (1981/1984) zurückzuführen seien, die Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit ausser Haus aber (trotzdem) nicht mehr als die von den\nRheumatologen der Klinik … festgestellten 50% betrage.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Rente der\nInvalidenversicherung hat, wobei es zunächst zu entscheiden gilt, ob die\nVorinstanz die richtige Methode bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zur\nAnwendung brachte. Danach wird allenfalls noch zu klären sein, ob der\nAbklärungsbericht der IV-Expertin im Haushalt korrekt erfolgte und mit den\ndazu eingeholten Arztattesten im Wesentlichen übereinstimmt. Trifft eine\ndieser drei Voraussetzungen nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid\naufgehoben werden; andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}