6. Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 AHVG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.