Da die Invalidenversicherung in der Regel nur solche medizinische Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder stabilisierter Defektzustände oder Funktionszustände hinzielen, hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Leistungspflicht zu Recht verneint, weil sich der Eingriff gegen labiles pathologisches Geschehen richtete. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.