5. Zusammengefasst ergibt sich, dass sich der operative Eingriff vom 19. September 2002 nicht gegen einen stabilen oder zumindest stabilisierten Defektzustand, sondern gegen ein progredientes Leiden richtete. Da die Invalidenversicherung in der Regel nur solche medizinische Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder stabilisierter Defektzustände oder Funktionszustände hinzielen, hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Leistungspflicht zu Recht verneint, weil sich der Eingriff gegen labiles pathologisches Geschehen richtete.