b) Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Falles insbesondere auf die Ausführungen des behandelnden Augenarztes Dr. med. … abgestützt, welcher in Kenntnis der Vorakten und der geklagten Beschwerden einen im Ergebnis schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Arztbericht abgegeben hat. Darin hält er im Wesentlichen fest, dass sich aufgrund einer vorbestehenden Unverträglichkeit eine Therapie mit halbharten Kontaktlinsen nicht habe verwirklichen lassen und eine Brille wegen des fortschreitenden Keratokonus zeitlich von äusserst begrenztem Wert gewesen wäre.