5. a) Strittig und somit zu prüfen bleibt die Frage, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht in Bezug auf den vorgenommenen Eingriff zu Recht verneint hat, weil die Hornhaut nicht primär wegen einer narbigen Veränderung oder einer getrübte Keratokonusspitze ersetzt wurde.