b) Die Keratoplastik gilt nur dann als ein medizinischen Massnahmen zugänglicher Eingriff, wenn damit eine narbig veränderte Hornhaut oder eine getrübte Keratokonusspitze ersetzt wird. In diesen Fällen rechtfertigt sich die Annahme eines stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustandes, weshalb sie grundsätzlich eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG bilden kann (vgl. EVG-Urteil vom 21. November 2003; IV-Rundschreiben Nr. 152 vom 10. September 1999 mit Hinweisen; Ziff. 661/861.2 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]).