4. a) In einem Urteil vom 22. Mai 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgehalten, dass der Keratokonus grundsätzlich labiles pathologisches Geschehen darstellt, weshalb eine wegen dieses Leidens erforderliche Hornhautübertragung nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht.