E. 2a). Art. 12 Abs. 2 IVG verschafft dem Bundesrat die alleinige Kompetenz, Teilgebiete im Bereich der medizinischen Massnahmen zu ordnen (BGE 98 V 95 Erw. 1b). Davon hat der Bundesrat allerdings in sehr beschränkter Weise Gebrauch gemacht, so dass auch im vorliegenden Fall mangels einer speziellen Verordnungsregelung auf die Rechtsprechung abgestellt werden muss.