Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ist somit, dass der Versicherte bereits invalid ist oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist. Unmittelbar drohende Invalidität ist nicht bereits zu bejahen, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintritts aber ungewiss ist, sondern erst, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht (BGE 96 V 76 und 124 V 269 E. 4; AHI 2000 S. 296 E. 4a).