2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ist somit, dass der Versicherte bereits invalid ist oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist.