Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 29. September 2003 dar. Als Streitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die am 19. September 2002 durchgeführte Keratoplastik von der Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist.