5. Daraufhin unterbreitete die IV-Stelle den Fall schriftlich dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Dieses verneinte einen Anspruch gegenüber der IV und die IV-Stelle hielt daran fest, dass sie im vorliegenden Fall die Keratoplastik zu Recht nicht im Rahmen von Art. 12 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831. 20) übernommen habe und die Krankenversicherung für den Eingriff zuständig sei. Dies gelte umso mehr, als die … ausdrücklich auf eine Einsprache verzichtet habe, also mit dem gefällten Entscheid einverstanden sei.