4. Dagegen liess die Versicherte am 10. Oktober 2003 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Darin beharrte sie auf dem Standpunkt, dass einer Anerkennung der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nichts im Wege stehe, weil präoperativ bei ihrem linken Auge eine narbige Veränderung vorgelegen habe, die allerdings sehr dezent war. Am rechten Auge sehe man bereits erste Keratokonuslinien, jedoch noch nicht eine ausgeprägte Vernarbung. Ohne Operation wäre sie gezwungen gewesen, bei der IV eine Rente zu beantragen.