3. Die IV-Stelle erliess am 31. Juli 2003 eine ablehnende Verfügung, weil die im September 2002 durchgeführte Operation nicht wegen einer narbig veränderten Hornhaut oder einer eingetrübten Keratokonusspitze indiziert gewesen sei; diese Verfügung bestätigte sie nach Prüfung der Einsprache vom 7. August 2003 (samt Einspracheergänzung vom 20. August 2003) mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003.