med. … an der … Klinik in … durchgeführt worden. Dr. med. … wies insbesondere darauf hin, dass die Indikation zur Operation primär deshalb gegeben gewesen sei, weil wegen einer vorbestehenden Unverträglichkeit das Tragen von Kontaktlinsen nicht möglich sei, und nicht primär, weil die Hornhaut narbig verändert gewesen sei oder die eingetrübte Keratokonusspitze selbst eine nachweisbare, durch die Operation behebbare Visusverminderung verursacht habe.