{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-5_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0853e6ce17368b642a3cc69b83c42d327fcd675b0acfadeca20e58a1822b8a4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0853e6ce17368b642a3cc69b83c42d327fcd675b0acfadeca20e58a1822b8a4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_5", "Checksum": "0f843e0935793fe1e56eb63eb66072f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2004 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:23", "Checksum": "5897646e7ce7b00e19bd43427ff1197c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 5\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n b) Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Falles\ninsbesondere auf die Ausführungen des behandelnden Augenarztes Dr. med.\n… abgestützt, welcher in Kenntnis der Vorakten und der geklagten\nBeschwerden einen im Ergebnis schlüssigen, nachvollziehbaren und\nwiderspruchsfreien Arztbericht abgegeben hat. Darin hält er im Wesentlichen\nfest, dass sich aufgrund einer vorbestehenden Unverträglichkeit eine\nTherapie mit halbharten Kontaktlinsen nicht habe verwirklichen lassen und\neine Brille wegen des fortschreitenden Keratokonus zeitlich von äusserst\nbegrenztem Wert gewesen wäre. Um eine längere Arbeitslosigkeit infolge des\nzunehmenden Visuszerfalls rechts und funktioneller Monokelsituation rechts\nzu verhindern, sei eine perforierende Keratoplastik durchgeführt worden. Auf\ndie Zusatzfragen der IV-Stelle gibt er im Beiblatt zum Arztbericht im Weiteren\nzur Antwort, dass sich eine Operation primär deswegen aufdrängt habe, weil\nwegen einer zu starken Vorwölbung der Hornhaut das Tragen der\nKontaktlinsen erschwert oder gar verunmöglicht worden sei und nicht primär\nwegen einer narbigen Veränderung der Hornhaut oder einer eingetrübten\nKeratokonusspitze. In einem weiteren Arztbericht vom 20. August 2003 führt\nDr. med. … ergänzend aus, dass es sich bei der diagnostizierten Krankheit\num eine sehr seltene Sonderform des Keratokonus, einer sogenannten\npelluzidalen marginalen Degeneration handle, welche sich in einer\nAusdünnung der peripheren inferioren Hornhaut manifestiere. Zentrale\nTrübungen und Narben liessen sich jedoch wegen der Lokalisation des\nProzesses nicht beobachten.\nWie die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat, vermögen die Aussagen von\nProf. Dr. med. … nichts am labilen Charakter des Augenleidens zu ändern.\nMit Schreiben vom 10. Oktober 2003 wurde die IV-Stelle von ihm darauf\naufmerksam gemacht, dass präoperativ am linken Auge der Patientin zwar\neine narbige Veränderung der Hornhaut vorgelegen habe, diese sei allerdings\nnur sehr dezent ausgebildet gewesen. Hiermit wird indirekt ebenfalls zum\nAusdruck gebracht, dass ursächlich für die Operationsindikation nicht eine\nleichte Vernarbung oder Trübung der Hornhaut gewesen sein konnte, sondern\nsich viel mehr mit der Unmöglichkeit wegen einer zu starken Vorwölbung resp.\nAusdünnung der Hornhaut Kontaktlinsen tragen zu können, erklären lässt.\n\n5. Zusammengefasst ergibt sich, dass sich der operative Eingriff vom 19.\nSeptember 2002 nicht gegen einen stabilen oder zumindest stabilisierten\nDefektzustand, sondern gegen ein progredientes Leiden richtete. Da die\nInvalidenversicherung in der Regel nur solche medizinische Vorkehren\nübernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder\nstabilisierter Defektzustände oder Funktionszustände hinzielen, hat die\nVorinstanz im vorliegenden Fall die Leistungspflicht zu Recht verneint, weil\nsich der Eingriff gegen labiles pathologisches Geschehen richtete.\nDer angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht\nals rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.\n\n6. Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 AHVG und Art. 11 der\ngrossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen ist das kantonale Beschwerdeverfahren –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}