{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-5_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0853e6ce17368b642a3cc69b83c42d327fcd675b0acfadeca20e58a1822b8a4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0853e6ce17368b642a3cc69b83c42d327fcd675b0acfadeca20e58a1822b8a4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_5", "Checksum": "0f843e0935793fe1e56eb63eb66072f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2004 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:23", "Checksum": "5897646e7ce7b00e19bd43427ff1197c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 5\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n3. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische\nMassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern\nunmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die\nErwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor\nBeeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von\nArt. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und\npsychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines\nGeburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles eingetretene\nBeeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der\nKontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die\nErwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher\nBeeinträchtigung zu bewahren.\nUm Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder\nLinderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung\nübernimmt grundsätzlich nur solche medizinischen Vorkehren, welche\nunmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ\nstabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die\nWesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12\nAbs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 E. 3a; AHI 2000 S. 295 E.\n2a).\nArt. 12 Abs. 2 IVG verschafft dem Bundesrat die alleinige Kompetenz,\nTeilgebiete im Bereich der medizinischen Massnahmen zu ordnen (BGE 98 V\n95 Erw. 1b). Davon hat der Bundesrat allerdings in sehr beschränkter Weise\nGebrauch gemacht, so dass auch im vorliegenden Fall mangels einer\nspeziellen Verordnungsregelung auf die Rechtsprechung abgestellt werden\nmuss.\n\n4. a) In einem Urteil vom 22. Mai 2001 hat das Eidgenössische\nVersicherungsgericht (EVG) festgehalten, dass der Keratokonus\ngrundsätzlich labiles pathologisches Geschehen darstellt, weshalb eine\nwegen dieses Leidens erforderliche Hornhautübertragung nicht als\nmedizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der\nInvalidenversicherung geht. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung\nfällt namentlich dann ausser Betracht, wenn die Keratoplastik durchgeführt\nwird, um einer in absehbarer Zeit drohenden Perforation der Hornhaut\nzuvorzukommen oder wenn damit eine frische Verletzung der Hornhaut\nangegangen wird.\n\nb) Die Keratoplastik gilt nur dann als ein medizinischen Massnahmen\nzugänglicher Eingriff, wenn damit eine narbig veränderte Hornhaut oder eine\ngetrübte Keratokonusspitze ersetzt wird. In diesen Fällen rechtfertigt sich die\nAnnahme eines stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustandes, weshalb\nsie grundsätzlich eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG bilden kann\n(vgl. EVG-Urteil vom 21. November 2003; IV-Rundschreiben Nr. 152 vom 10.\nSeptember 1999 mit Hinweisen; Ziff. 661/861.2 des bundesamtlichen\nKreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der\nInvalidenversicherung [KSME]).\n\n5. a) Strittig und somit zu prüfen bleibt die Frage, ob die Vorinstanz ihre\nLeistungspflicht in Bezug auf den vorgenommenen Eingriff zu Recht verneint\nhat, weil die Hornhaut nicht primär wegen einer narbigen Veränderung oder\neiner getrübte Keratokonusspitze ersetzt wurde.\n\n"}