{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-5_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0853e6ce17368b642a3cc69b83c42d327fcd675b0acfadeca20e58a1822b8a4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0853e6ce17368b642a3cc69b83c42d327fcd675b0acfadeca20e58a1822b8a4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_5", "Checksum": "0f843e0935793fe1e56eb63eb66072f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2004 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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September 2002 eine\nKeratoplastikoperation (Ersatz der Hornhaut) am linken Auge durchgeführt.\nNachdem die Versicherte ihre frühere Tätigkeit am 5. November 2002 wieder\nvollständig aufnehmen konnte, beantragte sie mit Anmeldung vom 9. Januar\n2003 bei der IV-Stelle die Übernahme der Kosten des operativen Eingriffs.\n\n2. Zwecks genauerer Abklärung des Leistungsanspruchs holte die IV-Stelle vom\nbehandelnden Augenarzt Dr. med. … einen ausführlichen Bericht ein. Mit\nSchreiben vom 25. Januar 2003 stellte dieser augrund einer am 21. Januar\n2003 erfolgten Nachuntersuchung folgende Diagnosen:\n- Keratokonus links seit ca. 1995;\n- Status nach perforierender Keratoplastik links am 19.September 2002;\n- Status nach 2-maliger Fadenentfernung;\n- Keratokonus rechts seit ca. 1995 (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähkeit).\nDa der Visus links sc präoperativ Fingerzählen in 3m und cc 0.05 und rechts\nsc 0.3 und cc 05 - 0.6p betragen habe, eine Therapie mit halbharten\nKontaktlinsen wegen einer vorbestehenden Unverträglichkeit kontraindiziert\ngewesen sei und eine Brille wegen der Progredienz des Keratokonus zeitlich\nvon äusserst begrenztem Wert gewesen wäre, sei, um eine längere\nArbeitsunfähigkeit in Folge zunehmendem Visuszerfalles rechts zu\nvermeiden, die perforierende Keratoplastik am 19. September von Prof. Dr.\nmed. … an der … Klinik in … durchgeführt worden. Dr. med. … wies\ninsbesondere darauf hin, dass die Indikation zur Operation primär deshalb\ngegeben gewesen sei, weil wegen einer vorbestehenden Unverträglichkeit\ndas Tragen von Kontaktlinsen nicht möglich sei, und nicht primär, weil die\nHornhaut narbig verändert gewesen sei oder die eingetrübte\nKeratokonusspitze selbst eine nachweisbare, durch die Operation behebbare\nVisusverminderung verursacht habe.\n\n3. Die IV-Stelle erliess am 31. Juli 2003 eine ablehnende Verfügung, weil die im\nSeptember 2002 durchgeführte Operation nicht wegen einer narbig\nveränderten Hornhaut oder einer eingetrübten Keratokonusspitze indiziert\ngewesen sei; diese Verfügung bestätigte sie nach Prüfung der Einsprache\nvom 7. August 2003 (samt Einspracheergänzung vom 20. August 2003) mit\nEinspracheentscheid vom 29. September 2003.\n\n4. Dagegen liess die Versicherte am 10. Oktober 2003 rechtzeitig Beschwerde\nan das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem\nsinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben.\nDarin beharrte sie auf dem Standpunkt, dass einer Anerkennung der\nKostenübernahme durch die Invalidenversicherung nichts im Wege stehe,\nweil präoperativ bei ihrem linken Auge eine narbige Veränderung vorgelegen\nhabe, die allerdings sehr dezent war. Am rechten Auge sehe man bereits erste\nKeratokonuslinien, jedoch noch nicht eine ausgeprägte Vernarbung. Ohne\nOperation wäre sie gezwungen gewesen, bei der IV eine Rente zu\nbeantragen. Dank der notwendigen Operation könne sie ihren Beruf als\nKrankenpflegerin wieder problemlos ausführen.\n\n5. Daraufhin unterbreitete die IV-Stelle den Fall schriftlich dem Bundesamt für\nSozialversicherungen. Dieses verneinte einen Anspruch gegenüber der IV\nund die IV-Stelle hielt daran fest, dass sie im vorliegenden Fall die\nKeratoplastik zu Recht nicht im Rahmen von Art. 12 des Bundesgesetztes\nüber die Invalidenversicherung (IVG; SR 831. 20) übernommen habe und die\nKrankenversicherung für den Eingriff zuständig sei. Dies gelte umso mehr, als\ndie … ausdrücklich auf eine Einsprache verzichtet habe, also mit dem\ngefällten Entscheid einverstanden sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der\nEinspracheentscheid der IV-Stelle vom 29. September 2003 dar. Als\nStreitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die am 19. September 2002\ndurchgeführte Keratoplastik von der Invalidenversicherung als medizinische\nEingliederungsmassnahme zu übernehmen ist.\n\n2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar\nbedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese\nnotwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu\nverbessern oder zu erhalten. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch\ndie Invalidenversicherung ist somit, dass der Versicherte bereits invalid ist\noder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist. Unmittelbar drohende\nInvalidität ist nicht bereits zu bejahen, wenn der Eintritt einer\nErwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintritts\naber ungewiss ist, sondern erst, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit\neinzutreten droht (BGE 96 V 76 und 124 V 269 E. 4; AHI 2000 S. 296 E. 4a).\n\n"}