Ebenso wenig liegt eine verspätete Anmeldung vor, welche allenfalls noch eine Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate erlaubt hätte. Wurde der Beginn der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit zu Recht per 1. Juli 2001 festgelegt, erhellt ohne weiteres, dass (unter Berücksichtigung der 12-monatigen Wartefrist) ein Anspruch auf die Rente erst per 1. Juli 2002 besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.