Aufgrund der geschilderten Sach- und Aktenlage kann von der beantragten Einholung eines Obergutachtens abgesehen werden. Hinsichtlich des strittigen Beginns der Arbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen sind von einer neuerlichen Begutachtung keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Für eine Nachzahlung im verlangten Umfang besteht daher keine Veranlassung. Ebenso wenig liegt eine verspätete Anmeldung vor, welche allenfalls noch eine Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate erlaubt hätte.