Dieser Zeitpunkt steht im Einklang mit der vom Hausarzt des Versicherten vertretenen Auffassung. Dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer möglich war, bis zur Betriebseinstellung des ihn beschäftigenden Restaurants einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen und er selbst (bzw. seine Angehörigen) von einer früheren Anmeldung, mit welcher allenfalls auch eine Viertels- oder eine halbe IV-Rente hätte anbegehrt werden können, absahen. Aufgrund der geschilderten Sach- und Aktenlage kann von der beantragten Einholung eines Obergutachtens abgesehen werden.