Vorausgesetzt wird einerseits der Nachweis, dass die rentenbegründende Invalidität schon früher eingetreten ist; anderseits wird für die Bejahung einer Nachzahlung vorausgesetzt, dass ein Versicherter den rentenbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte oder er aus wichtigen Gründen objektiv an einer rechtzeitigen Anmeldung verhindert war, die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder Wegfall des Hindernisses eingereicht hat oder dass die Verwaltung anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch