Der Beschwerdeführer stellt diese Einstufung ab 1. Juli 2001 zu Recht nicht in Abrede. Er stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass er bereits vor dem Stichdatum, mithin rückwirkend, aufgrund einer erheblichen Verschlechterung bzw. Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine (ganze oder eine abgestufte) Rente habe und verlangt entsprechen die Nachzahlung für fünf Jahre ab Eingang der Neuanmeldung. 4. a) Nach Art. 24 Abs. 2 ATSG erlischt der Anspruch auf Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.