Entsprechend wurde denn der Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeiten als Schreiner und Bauhandlanger seit dem 1. Juli 2001 als bleibend arbeitsunfähig bzw. in körperlich leichten und adaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten seit 1. Juli 2001 als zu maximal einem Drittel arbeitsfähig qualifiziert. Der Beschwerdeführer stellt diese Einstufung ab 1. Juli 2001 zu Recht nicht in Abrede.