b IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartefrist in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Als erheblich in diesem Sinne gilt dabei bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S. 124 Erw.