3. a) Fest steht, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines Geburtsgebrechens (Cerebralparese) leidet, und dass ihm deswegen lediglich noch körperlich leichte und adaptierte, wechselbelastete Tätigkeiten zu maximal einem Drittel zugemutet werden dürfen und dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 altIVG). Strittig ist die Frage des Rentenbeginns. b) Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist.