2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bemessung des Invalideneinkommens in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV. Dabei sei als Vergleichseinkommen nicht dasjenige eines Hausabwartsgehilfen, sondern das Einkommen eines Schreiners heranzuziehen. Sein Einwand erweist sich als nicht entscheidrelevant. Da ihm gestützt auf einen IV-Grad von 70% bereits eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2002 zugesprochen worden ist und er kann mit seinem Antrag auch nicht mehr als eine ganze Rente erreichen kann, fehlt es ihm an der rechtlichen Beschwer, weshalb auf seinen Antrag auch nicht eingetreten werden kann.