1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. März 2004. Streitig ist letztlich lediglich die Frage nach dem Rentenbeginn (unter Berücksichtigung der 12 monatigen Wartefrist) bzw. nach dem Zeitpunkt, ab welchem sich der Gesundheitsschaden in rentenrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte. Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist dabei der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).