Eine Bemessung des Invalideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV hätte am Ergebnis des Anspruchs auf eine ganze Rente nichts geändert. Eine Nachzahlung gemäss Art. 48 IVG komme nicht zum Tragen, weil vorliegend die Anmeldung am 23. Juli 2001 erfolgt sei und die Arbeitsunfähigkeit medizinisch erst ab 1. Juli 2001 ausgewiesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: