Darin habe der Arzt festgehalten, dass der Versicherte weiterhin als Schreinergehilfe arbeiten könne bzw. zurzeit voll auf dem Bau arbeite. In den folgenden Jahren seien keine Leistungsbegehren bei der IV-Stelle eingereicht worden. Entsprechend dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte vor dem 1. Juli 2001 in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Der Umstand, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden könne, sei hinzunehmen. Eine Bemessung des Invalideneinkommens nach Art.