Ein Obergutachten würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Dies umso mehr, als eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten problematisch und im konkreten Fall praktisch gar unmöglich sei. Das Gutachten stimme im Übrigen mit dem Arztbericht des Hausarztes Dr. … überein, weshalb kein Anlass bestanden habe, die wesentliche Verschlechterung auf einen früheren Zeitpunkt zu datieren. Für den fraglichen Zeitraum sei lediglich ein Bericht von Dr. … vom 6. Juni 1980 aktenkundig. Darin habe der Arzt festgehalten, dass der Versicherte weiterhin als Schreinergehilfe arbeiten könne bzw. zurzeit voll auf dem Bau arbeite.