3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unbestrittenermassen sei der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen. Danach gelte die einjährige Wartezeit als eröffnet, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von wenigstens 20% vorliege. Gemäss ABI-Gutachten bestehe die Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2001. Die ärztlichen Stellungnahmen des ABI-Gutachtens seien in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Ein Obergutachten würde keine neuen Erkenntnisse bringen.