2. Dagegen liess … am 16. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Invalideneinkommen sei in Anwendung von Art. 26 IVV zu bemessen. Zudem sei die ihm zustehende IV- Rente mit 5 Jahren Rückwirkung seit Gesuchseinreichung zuzusprechen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Argumentation der IV- Stelle betreffend Berechnung des Valideneinkommens sei falsch.