26 Abs. 1 IVV einen weiteren Lohnvergleich vorzunehmen, da ein solcher am Endergebnis (ganze IV- Rente) nichts geändert hätte. Die Voraussetzungen für die anbegehrte Nachzahlung für 5 Jahre ab Eingang der Anmeldung seien ebenfalls allesamt nicht erfüllt, weshalb ihm unter Berücksichtigung des Wartejahres ab dem 1. Juli 2002 eine ganze Rente zuzusprechen sei.