Sie gelangte zum Schluss, dass das Leiden zwar unbestrittenermassen auf einen Geburtsschaden zurückzuführen sei. Ein IV-Rentenanspruch entstehe jedoch nicht bereits mit der Volljährigkeit, sondern erst, wenn sich das Leiden in rentenbegründendem Ausmass auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirke. Solche Auswirkungen seien vorliegend frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung (im Juli 2001) nachgewiesen. Nachdem feststehe, dass der Versicherte unbestrittenermassen einen Invaliditätsgrad von 70% erreiche, sei es auch nicht nötig gewesen, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV einen weiteren Lohnvergleich vorzunehmen,