{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-53_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf745dea5f1509c65895de1f2808c6e3fabe5f91eb9ef447c43d64a135d0d968781ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf745dea5f1509c65895de1f2808c6e3fabe5f91eb9ef447c43d64a135d0d968781ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_53", "Checksum": "db13ad02d1f04122c2b0df18f88aff76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juli 2001 als zu maximal einem Drittel\narbeitsfähig qualifiziert. Der Beschwerdeführer stellt diese Einstufung ab 1.\nJuli 2001 zu Recht nicht in Abrede. Er stellt sich nun aber auf den Standpunkt,\ndass er bereits vor dem Stichdatum, mithin rückwirkend, aufgrund einer\nerheblichen Verschlechterung bzw. Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit einen\nAnspruch auf eine (ganze oder eine abgestufte) Rente habe und verlangt\nentsprechen die Nachzahlung für fünf Jahre ab Eingang der Neuanmeldung.\n4. a) Nach Art. 24 Abs. 2 ATSG erlischt der Anspruch auf Leistungen fünf Jahre\nnach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei der\ngenannten 5-Jahres Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Kieser,\nATSG-Kommentar, Art. 24, Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Für die\nFristwahrung wird auf die Anmeldung abgestellt (Kieser, a.a.O, Rz 14).\nVorausgesetzt wird einerseits der Nachweis, dass die rentenbegründende\nInvalidität schon früher eingetreten ist; anderseits wird für die Bejahung einer\nNachzahlung vorausgesetzt, dass ein Versicherter den rentenbegründenden\nSachverhalt nicht kennen konnte oder er aus wichtigen Gründen objektiv an\neiner rechtzeitigen Anmeldung verhindert war, die Anmeldung innert 12\nMonaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder Wegfall des\nHindernisses eingereicht hat oder dass die Verwaltung anlässlich einer ersten\nAnmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch\nübersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat.\n\nb) Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung über 5\nJahre offenkundig nicht gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer die Frist mit\nder Anmeldung gewahrt. Fest steht aber, dass er für die Zeit vor dem 1. Juli\n2001 keinen rentenbegründenden Anspruch nachweisen kann. So sind im\nZeitraum 1980 (Bericht Dr. med. …) bis zur Neuanmeldung für den Bezug von\nIV-Leistungen am 23. Juli 2001 seitens des Versicherten keinerlei Begehren\num Ausrichtung von Leistungen eingereicht worden sind. Nicht ersichtlich ist,\nworin die wichtigen Gründe liegen könnten, welche ihn an einer früheren\nAnmeldung hätte hindern können. Sodann war ihm (und seinen Angehörigen)\nder rentenbegründende Sachverhalt (die Behinderung) längst bekannt,\nnachdem bis anfangs 1980 verschiedene Rentenbegehren abgewiesen\nwurden. Bei einer relevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit innerhalb\ndes immerhin mehr als 20 Jahre beschlagenden Zeitraums wäre es ohne\nweiteres möglich gewesen, ein neues Leistungsbegehren einzureichen.\nWurde aber kein solches eingereicht, ist mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Verschlechterung\nnicht gegeben war, der Zustand im Wesentlichen stabil war. Dem mehrfach\nerwähnten polydisziplinären Gutachten des ABI Basel vom 15. April 2002\nkann diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei entnommen werden, dass\neine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit mit der im Sozialversicherungsrecht\ngeltenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit erst ab dem 1. Juli 2001 im\neingangs geschilderten Umfang zu bejahen ist. Dieser Zeitpunkt steht im\nEinklang mit der vom Hausarzt des Versicherten vertretenen Auffassung. Dies\numso weniger, als es dem Beschwerdeführer möglich war, bis zur\nBetriebseinstellung des ihn beschäftigenden Restaurants einer entgeltlichen\nBeschäftigung nachzugehen und er selbst (bzw. seine Angehörigen) von einer\nfrüheren Anmeldung, mit welcher allenfalls auch eine Viertels- oder eine halbe\nIV-Rente hätte anbegehrt werden können, absahen. Aufgrund der\ngeschilderten Sach- und Aktenlage kann von der beantragten Einholung eines\nObergutachtens abgesehen werden. Hinsichtlich des strittigen Beginns der\nArbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen sind von einer neuerlichen\nBegutachtung keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.\nFür eine Nachzahlung im verlangten Umfang besteht daher keine\nVeranlassung. Ebenso wenig liegt eine verspätete Anmeldung vor, welche\nallenfalls noch eine Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorangehenden\nMonate erlaubt hätte. Wurde der Beginn der rentenrelevanten\nArbeitsunfähigkeit zu Recht per 1. Juli 2001 festgelegt, erhellt ohne weiteres,\ndass (unter Berücksichtigung der 12-monatigen Wartefrist) ein Anspruch auf\ndie Rente erst per 1. Juli 2002 besteht. Der angefochtene\nEinspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. - Die Beschwerde ist\ndaher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.\n\n5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der\ngrossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz praxisgemäss nicht zu (Art.\n61 lit. g ATSG e contrario).\n\n"}