{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-53_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf745dea5f1509c65895de1f2808c6e3fabe5f91eb9ef447c43d64a135d0d968781ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf745dea5f1509c65895de1f2808c6e3fabe5f91eb9ef447c43d64a135d0d968781ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_53", "Checksum": "db13ad02d1f04122c2b0df18f88aff76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:11", "Checksum": "51899f9f9aa086440a5dcca8a2477a0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 53\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde.\nUnbestrittenermassen sei der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b\nIVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen. Danach gelte die einjährige\nWartezeit als eröffnet, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der\nArbeitsfähigkeit von wenigstens 20% vorliege. Gemäss ABI-Gutachten\nbestehe die Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2001. Die ärztlichen\nStellungnahmen des ABI-Gutachtens seien in sich widerspruchsfrei und\nschlüssig. Ein Obergutachten würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Dies\numso mehr, als eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten\nproblematisch und im konkreten Fall praktisch gar unmöglich sei. Das\nGutachten stimme im Übrigen mit dem Arztbericht des Hausarztes Dr. …\nüberein, weshalb kein Anlass bestanden habe, die wesentliche\nVerschlechterung auf einen früheren Zeitpunkt zu datieren. Für den fraglichen\nZeitraum sei lediglich ein Bericht von Dr. … vom 6. Juni 1980 aktenkundig.\nDarin habe der Arzt festgehalten, dass der Versicherte weiterhin als\nSchreinergehilfe arbeiten könne bzw. zurzeit voll auf dem Bau arbeite. In den\nfolgenden Jahren seien keine Leistungsbegehren bei der IV-Stelle eingereicht\nworden. Entsprechend dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon\nausgegangen werden, dass der Versicherte vor dem 1. Juli 2001 in der\nangestammten Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Der\nUmstand, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen\nnicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden könne, sei hinzunehmen. Eine\nBemessung des Invalideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV hätte am\nErgebnis des Anspruchs auf eine ganze Rente nichts geändert. Eine\nNachzahlung gemäss Art. 48 IVG komme nicht zum Tragen, weil vorliegend\ndie Anmeldung am 23. Juli 2001 erfolgt sei und die Arbeitsunfähigkeit\nmedizinisch erst ab 1. Juli 2001 ausgewiesen sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons\nGraubünden vom 15. März 2004. Streitig ist letztlich lediglich die Frage nach\ndem Rentenbeginn (unter Berücksichtigung der 12 monatigen Wartefrist) bzw.\nnach dem Zeitpunkt, ab welchem sich der Gesundheitsschaden in\nrentenrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers\nauswirkte. Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist\ndabei der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids verwirklichte\nSachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419\nS. 102 E. 2). Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall jedoch die mit der 4.\nIV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen, weil\nin zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,\ndie bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung\nhaben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127\nV 467 Erw. 1).\n\n2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bemessung des Invalideneinkommens\nin Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV. Dabei sei als Vergleichseinkommen\nnicht dasjenige eines Hausabwartsgehilfen, sondern das Einkommen eines\nSchreiners heranzuziehen. Sein Einwand erweist sich als nicht\nentscheidrelevant. Da ihm gestützt auf einen IV-Grad von 70% bereits eine\nganze IV-Rente ab 1. Juli 2002 zugesprochen worden ist und er kann mit\nseinem Antrag auch nicht mehr als eine ganze Rente erreichen kann, fehlt es\nihm an der rechtlichen Beschwer, weshalb auf seinen Antrag auch nicht\neingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt damit sein Antrag auf Zusprechung\nder Rente mit 5 Jahren Rückwirkung seit Gesuchseinreichung.\n\n3. a) Fest steht, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines\nGeburtsgebrechens (Cerebralparese) leidet, und dass ihm deswegen\nlediglich noch körperlich leichte und adaptierte, wechselbelastete Tätigkeiten\nzu maximal einem Drittel zugemutet werden dürfen und dass er Anspruch auf\neine ganze Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 altIVG). Strittig ist die Frage des\nRentenbeginns.\nb) Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der Rentenbeginn\ngestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen\nist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die\neinjährige Wartefrist in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche\nBeeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Als erheblich in diesem\nSinne gilt dabei bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S. 124\nErw. 3c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während\neines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende\nErwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen\nRentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine\nRente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann.\n\nc) Wie sich dem Gutachten des ABI Basel vom 15. April 2002 ohne weiteres\nentnehmen lässt, leidet der Versicherte an\n1. vorwiegend motorischer und beinbetonter Hemisymptomatik rechts mit\nKoordinationsstörungen im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten (ICD-\n10, G80.9),\n\n"}