{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-53_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf745dea5f1509c65895de1f2808c6e3fabe5f91eb9ef447c43d64a135d0d968781ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf745dea5f1509c65895de1f2808c6e3fabe5f91eb9ef447c43d64a135d0d968781ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_53", "Checksum": "db13ad02d1f04122c2b0df18f88aff76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Auch wurden die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen\nAusbildung zum Schreiner übernommen, zuerst in der freien Wirtschaft, dann\nin der Schenkung ... Er schloss die Schreinerlehre im Oktober 1973 ab, ohne\njedoch die Prüfung bestanden zu haben.\nBei der IV gestellte Rentenbegehren sowie Begehren um berufliche\nMassnahmen wurden 1974, 1978 und 1980 abgewiesen. Der Versicherte\narbeitete seit 1973, soweit es ihm möglich war, als Schreiner und sodann in\nden verschiedensten Anstellungen im Schreinereiberuf, als Bauhandlanger\nund zuletzt bis am 28. Juli 2001 in einem Restaurant. Diese Stelle verlor er\nwegen Betriebsaufgabe. Seither ist er im Rahmen seiner Möglichkeiten bei\nseinem Bruder als Hausabwart tätig.\nAm 19. Juli 2001 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer IV-Rente an,\nwobei auf die seit Geburt bestehende schwere Gehbehinderung hingewiesen\nwurde. Nach diversen medizinischen Abklärungen (so wurde u.a. ein Bericht\nvom Hausarzt Dr. med. …, datiert vom 14. August 2001, eingeholt) und einer\neingehenden ärztlichen Begutachtung beim ABI in Basel\n(Untersuchungsbericht vom 15. April 2002) erliess die IV-Stelle am 23. Juli\n2003 eine Rentenverfügung. Darin wurde ein IV-Grad von 70% berechnet und\nverfügt, dass ab 1. Juli 2002 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) Anspruch auf\neine ganze IV-Rente gegeben sei.\nDie dagegen vom Versicherten im September 2003 erhobene Einsprache, mit\nwelcher er u.a. die Zusprechung der IV-Rente rückwirkend für 5 Jahre vor der\nGesuchseinreichung beantragt hatte, wies die IV-Stelle mit\nEinspracheentscheid vom 15. März 2004 ab. Sie gelangte zum Schluss, dass\ndas Leiden zwar unbestrittenermassen auf einen Geburtsschaden\nzurückzuführen sei. Ein IV-Rentenanspruch entstehe jedoch nicht bereits mit\nder Volljährigkeit, sondern erst, wenn sich das Leiden in rentenbegründendem\nAusmass auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirke. Solche\nAuswirkungen seien vorliegend frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung (im\nJuli 2001) nachgewiesen. Nachdem feststehe, dass der Versicherte\nunbestrittenermassen einen Invaliditätsgrad von 70% erreiche, sei es auch\nnicht nötig gewesen, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV einen weiteren\nLohnvergleich vorzunehmen, da ein solcher am Endergebnis (ganze IV-\nRente) nichts geändert hätte. Die Voraussetzungen für die anbegehrte\nNachzahlung für 5 Jahre ab Eingang der Anmeldung seien ebenfalls allesamt\nnicht erfüllt, weshalb ihm unter Berücksichtigung des Wartejahres ab dem 1.\nJuli 2002 eine ganze Rente zuzusprechen sei.\n\n2. Dagegen liess … am 16. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei der angefochtene\nEinspracheentscheid aufzuheben und das Invalideneinkommen sei in\nAnwendung von Art. 26 IVV zu bemessen. Zudem sei die ihm zustehende IV-\nRente mit 5 Jahren Rückwirkung seit Gesuchseinreichung zuzusprechen. Zur\nBegründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Argumentation der IV-\nStelle betreffend Berechnung des Valideneinkommens sei falsch. Beim\nLeiden des BF handle es sich um ein Geburtsgebrechen und es könne nicht\nbehauptet werden, dieses habe sich erst seit Juli 2001 in rentenrelevanter Art\nund Weise auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt. Als Vergleichseinkommen\nmüsse dasjenige eines Schreiners herangezogen werden. Zur Begründung\nseines Antrages auf rückwirkende Zusprechung der Rente wiederholte er die\nbereits in seiner Einsprache vorgebrachten Überlegungen. Eventuell sei\nbetreffend der Arbeitsunfähigkeit während der 5 Jahre vor\nGesuchseinreichung ein Obergutachten einzuholen, zumal bloss aufgrund\nder Darlegungen des Hausarztes eine Festsetzung des Anspruchsbeginns\nnicht möglich sei.\n\n"}