12 IVG zu Recht verneint hat, weshalb sich weitere Abklärungen denn auch erübrigen (zum Ganzen: AHI 2003 S. 105 f. mit Hinweis). Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).