c) Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass diesfalls zusätzliche Abklärungen zu treffen und allenfalls weitere ärztliche Gutachten einzuholen seien, weil der medizinische Sachverhalt unklar sei, nichts zu ändern. Sie übersieht, dass gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht von Dr. … beim Versicherten gar keine psychische Fehlentwicklung im Sinne einer schweren und dauerhaften Verhaltensstörung besteht. Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass die Vorinstanz einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 12 IVG zu Recht verneint hat, weshalb sich weitere Abklärungen denn auch erübrigen (zum Ganzen: