b) Im Lichte des oben Dargelegten zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG zu Recht verneint hat. Wie sich dem bei den Akten liegenden Bericht von Dr. … vom 4. März 2003 ohne weiteres entnehmen lässt, kann nämlich die Frage, ob ein schweres psychisches Leiden vorliegt, welches mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führt, und welches die spätere berufliche Ausbildung und Erwerbsfähigkeit wesentlich behindern oder gar verunmöglichen wird, derzeit noch gar nicht schlüssig beantwortet werden.