Arztrechnungen und dergleichen belegt sein (vgl. Rz 645 – 647 / 845 – 847.1 ff. KSME, gültig seit 1. Januar 2004). Dass die umschriebene Verwaltungspraxis gesetzeskonform ist, wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu auch BGE 105 V 19 ff.).