2. a) Zu prüfen bleibt jedoch, ob eine Leistungspflicht der IV-Stelle (Übernahme der Behandlungskosten) gestützt auf Art. 12 IVG besteht. Nach dieser Bestimmung haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).