1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs.1 und 2 GgV), insbesondere bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV, Anhang), sowie zum Beginn der Leistungspflicht zum Leistungsbezug (Art. 48 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch ihre Darlegungen, dass mangels einer vor dem vollendeten 9. Altersjahr (i.c. Stichdatum: 6. Januar 2003) gestellten Diagnose eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff.