3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ablehnenden Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. 4. Die Beschwerdeführerin verzichtete unter Festhalten an ihren Anträgen auf das Einreichen einer formellen Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: